Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnunq für meldepflichtige Personen
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten PDF.