Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage

Eine Nutzungsänderung liegt beispielsweise vor, wenn ein bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzter Raum in einen Aufenthaltsraum (Wohnraum) oder ein bisheriger Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt wird.

Die Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren – es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in zwei Fällen:

  • Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung.
  • Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.

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